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(2006): Info für Motorisierte Östereichurlauber
verfasst von: uli

Motorradtour / Rollertouren Vorbeifahren an einer Pkw-Kolonne vor einer Ampel in Österreich

Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt.


Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden.

Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts.

Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet.

Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden.

Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren.

Kommentare


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Autor Kommentar
Admin Titel: Da können wir noch was Lernen verfasst: 01.03.2006, 00:11 Uhr
Admin's Avatar

registriert: Okt. 2005
Wohnort: Berlin

Überlegungen in Deutschland so etwas auch zu erlauben, gibt es schon seit Jahren, nur sind unsere Politiker nicht so mutig es mal auszuprobieren. icon_frown

Top  Admin PM senden
jeannot Titel: vorbeifahren verfasst: 01.03.2006, 22:48 Uhr
jeannot's Avatar

registriert: Nov. 2005

hallo,

glúcklicherweise ist das vorbeifahren auch in die Niederlande schon seit etwa 10 jahre officiel erlaubt, auch in stau darf man langsam vorbeirollern ! Wie so: Europa einheit ?! icon_confused

grusse, jeannot

Top  jeannot PM senden
Andreas Titel: vorbeifahren verfasst: 02.03.2006, 09:59 Uhr
Andreas's Avatar

registriert: Aug. 2004
Wohnort: Heidelberg

Wenn ich mir allerdings die Bedingungen des "österreichischen" Vorbeifahrens durchlese (wie den Seitenabstand, keine Linien und Sperrflächen überfahren...), dann muss ich sagen, dass diese bei etwa einem Prozent der Situationen erfüllt sind. Dh, in den allermeisten Situationen wäre das Vorbeifahren dann auch illegal.

Viele Grüße,

Andreas

Top  Andreas PM senden
nobull Titel: vorbeifahren verfasst: 09.03.2006, 12:07 Uhr
nobull's Avatar

registriert: Mär. 2005
Wohnort: 6020 Innsbruck

Es liegt auch im ermessen des jeweiligen Beamten (Bullen ) ob der Seitenabstand ausreichend ist.

Und wenn der seinen schlechten Tag hat , naja dann wirds teuer.




--
Tiroler Scooter-treiber
Top  nobull PM senden
nobull Titel: Orginalgesetzestext ! verfasst: 25.04.2006, 22:38 Uhr
nobull's Avatar

registriert: Mär. 2005
Wohnort: 6020 Innsbruck

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Fundstelle

BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretedatum

19980722

Außerkrafttretedatum

99999999

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Text

§ 12. Einordnen.

(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links

einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt

hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der

Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung,

auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn

zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser

Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend

den Hinweiszeichen zu verhalten.

(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts

einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen

seiner Fahrtrichtung zu lenken.

(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren,

so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als es

die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber

Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2) nicht

entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts

anderes ergibt.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen,

schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten

werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender

Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen

Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne

aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist

und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen

angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159061

Alte DokNr

N9199852713L




--
Tiroler Scooter-treiber
Top  nobull PM senden
 

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